Vereinssatzung
Satzung des Jagdgebrauchshundeverein Viersen e.V: § 1 – Name – Sitz – Geschäftsjahr: Der Verein führt den Namen „JAGDGEBRAUCHSHUNDEVEREIN VIERSEN e.V.“, im Folgenden „Verein“ genannt. Er ist unter Nr. 18 VR 3090 im Vereinsregister, Amtsgericht Mönchengladbach, eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Viersen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2- Zweck: Der Jagdgebrauchshundeverein Viersen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der z.Z. geltenden Fassung sowie der §§ 51 ff. AO, zum Zwecke der waidgerechten Jagdausübung durch Lehrgänge, Prüfungen und Zuchtberatung vom Gesetzgeber geförderte brauchbare Jagdhunde heranzubilden. Es geht hier nicht um Rassen, sondern um rassenreine, leistungserprobte, brauchbare Jagdhunde. Außerdem besteht die Aufgabe des Vereins darin, interessierten, insbesondere auch jungen Jägern, bei der Anschaffung und Abrichtung von Jagdhunden zu helfen, um damit der waidgerechten Jagd, der Förderung des Tierschutzes und somit dem Erhalt der einheimischen Tiere zu dienen. § 3 – Einrichtung: Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch Zusammenkünfte, bei welchen die Mitglieder in zwangloser Weise verkehren und ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Jagdkynologie und des Tierschutzes austauschen können, ergänzt durch wissenschaftliche, veterinäre und belehrende Vorträge erfahrener Züchter und Hundeführer. § 4 – Mitgliedschaft: In den Verein kann jeder, der am Jagdgebrauchshundewesen interessiert ist aufgenommen werden. Wird Antrag auf Aufnahme in den Verein gestellt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand über Annahme und Ablehnung. Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung des Vereins, sowie die Satzungen und Ordnungen vom JGHV und LJV anerkannt. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe bekannt zu geben; er kann sie jedoch auf Wunsch bei der Mitgliederversammlung darlegen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Bei einer Aufnahme, ganz gleich welchen Datums, muss der volle Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr entrichtet werden. Die Mitteilung über die Aufnahme geschieht durch schriftliche Aufnahmebestätigung und Zusendung der Satzung. Personen, die das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre in ununterbrochener Zeitdauer Mitglied des Vereins sind, werden durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Desweiteren können Personen, die die Zwecke des Vereins in ganz besonderem Maße gefördert haben, auf Empfehlung des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zudem können ehemalige Vorstandsmitglieder, die die Zwecke des Vereins in ganz besonderem Maße gefördert haben, durch den Vorstand zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. § 5 – Beiträge: Die Beiträge der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind zu Beginn jedes Geschäftsjahres auf Konten des Vereins zu zahlen bzw. werden bei vorliegender Lastschriftermächtigung vom Konto des einzelnen Mitgliedes abgebucht. Es besteht die Möglichkeit der Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Die Beiträge sind bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen. Für Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr dem Verein beitreten, gilt die Beitragsvergünstigung ab der zweiten Vereinsveranstaltung. Solange der laufende Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung sowie die Nenngeldbegünstigung für Vereinsmitglieder bei den Prüfungen. § 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch Austritt. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein, ist den Verein schriftlich bis zum 01. Oktober des laufenden Jahres anzuzeigen. Für das laufende Jahr ist der volle Betrag zu entrichten. c) durch Ausschluß. Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn es 1. sich grober Verletzung der Satzung schuldig macht oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt, 2. sich grober Verstöße gegen die waidmännische Ausübung der Jagd schuldig macht, 3. Vorstandsmitglieder des Vereins oder des Jagdgebrauchshundeverbandes oder anderer Verbandsvereine gröblich beleidigt, 4. Verbandsrichter in ungebührender Weise kritisiert, 5. sich weigert, den Vereinsbeitrag oder andere nach Vereinsbestimmungen fällige Beiträge (Nenngelder) zu zahlen. Über den Ausschluß einer Einzelperson entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig bei einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedem auszuschließenden Mitglied ist auf Wunsch Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen. Wird einem Führer eines Hundes die Zulassung zu einer Prüfung verwehrt, so ist demselben sofort Mitteilung unter Nennung der Gründe zu machen. § 7 – Prüfungen: Der Verein hält jedes Jahr wenigstens eine Verbandsjugendprüfung (VJP) und alle drei Jahre eine Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) ab. Weitere Prüfungen werden auf Antrag nach Vorstandsbeschluß ausgerichtet. Prüfungen der Jagdgebrauchshunde werden den Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) und des Landesjagdverbandes (LJV NW) durchgeführt. § 8 – Ansprüche an den Verein: Ausgeschlossene sowie freiwillig ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereins- und Verbandsvermögen. § 9 – Organes des Vereins: 1. der geschäftsführende Vorstand 2. der erweiterte Vorstand 3. die Mitgliederversammlung 4. die Kassenprüfer § 10 – geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Geschäftsführer und dem Schatzmeister Der geschäftsführende Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Er erledigt aufgrund der Satzung und der Prüfungsordnung nach freiem Ermessen alle Angelegenheiten des Vereins, mit Ausnahme derjenigen, welche dem erweiterten Vorstand zusammen mit geschäftsführendem Vorstand vorbehalten sind. Für seine Tätigkeit ist er der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand soll untereinander in guter Zusammenarbeit und gegenseitiger Information fungieren. Der 1. Vorsitzende ruft die Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen ein, setzt deren Tagesordnung fest, ernennt den Protokollführer und leitet die Sitzungen. Er vertritt den Verein nach außen oder lässt sich durch den Stellvertreter vertreten. Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ende seiner Amtszeit aus, führt der 2. Vorsitzende den Verein bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden. Diese muß spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Der geschäftsführende Vorstand ist im Sinne des Gesetzes für alle Geschäfte, die in der Regel anfallen, vertretungsberechtigt. § 11 – Der erweiterte Vorstand: Er besteht neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes auf vier bis zehn von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand erledigt die ihm vom geschäftsführenden aufgetragenen Aufgaben und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 12 - Neuwahl des Vorstandes: Eine Neuwahl des gesamten Vorstandes, und zwar sowohl des geschäftsführenden, als auch des erweiterten Vorstandes, findet alle vier Jahre auf der Mitgliederversammlung statt. Die Neugewählten übernehmen ihre Vereinsgeschäfte erst am Ende derjenigen Mitgliederversammlung in der ihre Wahl stattfand; bis dahin liegen die Geschäfte in den Händen des alten Vorstandes. § 13 – Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied noch während seiner Amtszeit aus, so muß eine Ergänzungswahl durch den Gesamtvorstand stattfinden. Vorstandsmitglieder, die bei den Vorstandsversammlungen mehrmals unentschuldigt gefehlt haben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet auf Antrag eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes der anwesende erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. § 14 – Mitgliederversammlung: In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung hat in textform, schriftlich oder elektronisch per @-mail, mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Auf dieser ist jedes Mitglied, welches seinen Beitrag bezahlt hat, stimmberechtigt. Stimmberechtigt ist nur das anwesende Mitglied. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wahlen werden geheim mittels Stimmzettel durchgeführt. Wenn alle Anwesenden zustimmen, kann auch durch Handzeichen gewählt werden, außer bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören: 1. die Festsetzung bzw. Änderung der Satzung. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder 2. die Neuwahl des Vorstandes 3. die Bestimmung der Kassenprüfer § 15 – Vereinsvermögen: Das Vereinsvermögen wird vom Geschäftsführer verwaltet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, jährlich mindestens einmal eine informatorische Kassenrevision durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vornehmen zu lassen. Außer für notwendige Aufgaben ist das Vereinsvermögen bei einem Geld-/Kreditinstitut aufzubewahren. Über das bei diesem Institut aufbewahrte Geld verfügt der Geschäftsführer oder der 1. Vorsitzende. § 16 – Jagdgebrauchshundeverband: Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de). Diese Satzung sowie die Ehrenrats- und Verbandsgerichtsordnung sind in der jeweils gültigen neuesten Ausgabe bindend. § 17 – Auflösung des Vereins: Der Verein wird aufgelöst durch Beschluß der Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muß. Ist in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach zwei Wochen eine neue Versammlung schriftlich einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig Beschluß fasst. Der Verein kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 18 – Satzungsannahme: Die Satzung bzw. deren Änderung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 09.07.2021 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen. Viersen, den 09.07.2021 Der geschäftsführende Vorstand: Dr. jur. Tim Schlun, Jürgen Rogahn, Diana Reichel-Maxwitat, Olaf Heidenfel